Der G-BA hat die Frist für den Beginn der Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung auf 28 Tage festgesetzt.
Der G-BA hat die Frist für den Beginn der Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung auf 28 Tage festgesetzt.